Vorsicht Unterversicherung: Wenn der Makler irrt, zahlt der Kunde

Die Unterversicherungs-Falle: Wenn der Makler irrt, zahlt der Kunde

7 Ob 103/25k – Stellen Sie sich vor, ein Brand beschädigt oder zerstört Ihre Immobilie. Sie melden den Schaden und gehen davon aus, dass Ihre Versicherung die Kosten vollständig deckt. Doch dann die böse Überraschung: Der Versicherer zahlt nur einen Bruchteil. Der Grund: Ihre Immobilie war unterversichert. In diesem aktuellen Fall zeigt der Oberste Gerichtshof auf, wer in einer solchen Konstellation das Risiko trägt – und warum die Wahl des Versicherungsmaklers entscheidend ist.

Der Fall: Schaden größer als erwartet

Eigentümer eines Wohnhauses schlossen über einen Versicherungsmakler eine Feuerversicherung mit einer Versicherungssumme von 900.000 Euro ab. Nach einem Brand stellte sich heraus, dass der tatsächliche Wert der Immobilie bei über 1,6 Millionen Euro lag. Aufgrund dieser erheblichen Unterversicherung kürzte der Versicherer die Leistung für den entstandenen Schaden von rund 55.000 Euro auf nur noch 36.000 Euro. Die Eigentümer klagten den Restbetrag ein und argumentierten, der Versicherer hätte sie vor der Unterversicherung warnen müssen.

Die Entscheidung des OGH: Der Makler steht auf Seite des Kunden

Der OGH wies die Klage ab und stellte die Verantwortlichkeiten klar. Die Hauptaufgabe, für eine korrekte und bedarfsgerechte Versicherungssumme zu sorgen, liegt beim Versicherungsmakler. Er ist der professionelle Berater und Interessenvertreter des Kunden.

Die Aufklärungspflicht des Versicherers ist deutlich geringer, wenn ein Kunde durch einen fachkundigen Makler vertreten wird. Der Versicherer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Makler die Bedürfnisse seines Kunden kennt und die Versicherungssumme korrekt ermittelt. Eine Pflicht zur Warnung besteht für den Versicherer nur dann, wenn für ihn klar erkennbar ist, dass der Kunde oder Makler einer offensichtlichen Fehleinschätzung unterliegt. Im vorliegenden Fall gab es für den Versicherer keine solchen Anhaltspunkte.

Fazit für die Praxis

Diese Entscheidung verdeutlicht: Der Versicherungsmakler ist der wichtigste Ansprechpartner und Haftungsträger für eine korrekte Polizze. Stellt sich im Schadensfall eine Unterversicherung aufgrund einer Fehlberatung heraus, richtet sich der Anspruch des Kunden in erster Linie gegen den Makler, nicht gegen den Versicherer. Für Immobilieneigentümer bedeutet das, die Ermittlung der Versicherungssumme aktiv mit dem Makler zu besprechen und auf eine realistische Bewertung zu achten, um im Ernstfall nicht in die Unterversicherungs-Falle zu tappen.

Zur Entscheidung im Volltext: RIS-Justiz.

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