Schadenersatzrecht bei Baumschäden

4 Ob 115/24a – OGH: Naturalrestitution bei gefällten Bäumen – Schadenersatz durch Ersatzpflanzung

Der OGH billigt der geschädigten Eigentümerin dreier Weidenbäume einen auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruch zu. Die schädigende Gemeinde, welche die Bäume fälschlich im Glauben, diese seien auf Gemeindegrund gewachsen, fällen ließ, hat daher eine im Wesentlichen gleichartige Ersatzlage mittels Wiederaufforstung, etwa durch pflanzfähige große Bäume, zu schaffen. Das Höchstgericht hält ausdrücklich fest: Den auf den Vorrang der Naturalrestitution abstellenden Grundsätzen ist im besonderen Maß bei Liegenschaften Geltung zu verschaffen. Bei Beschädigung solcher Güter ist – ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert – zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten die Kosten aufwenden, ob also ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, diesen Aufwand gleichfalls bestreiten würde.

Die Behauptungs- und Beweislast für die Untunlichkeit der Naturalrestitution trifft stets den Schädiger.

Dasselbe gilt für den von der schädigenden Gemeinde erhobenen Einwand „neu für alt“ – dazu der OGH:

Ein wirtschaftlicher Vorteil der Klägerin, der zu einer Bereicherung führen und damit eine Kürzung der Wiederherstellungskosten erfordern würde, liegt hier auch nicht auf der Hand. Dass die Bäume bereits ihr Lebensende erreicht gehabt hätten, steht nicht fest und ist nur ein mögliches Szenario; umgekehrt wäre es nach den Feststellungen ebenso möglich gewesen, dass die Bäume noch weitere 70 Jahren gestanden wären. Auch zu allfällig ersparten Aufwendungen wurde kein Vorbringen erstattet.

Der OGH billigt daher der Geschädigten als Schadenersatzanspruch die Kosten für eine Ersatzpflanzung zu.

Zur Entscheidung im Volltext: RIS-Justiz

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