7 Ob 100/25v – Zum Risikoausschluss infolge Beeinträchtigung durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamente
Der versicherte Kläger kletterte auf einen 1,1 bis 1,2 Meter hohen und etwa 60 bis 80 cm breiten Stehtisch um darauf zu tanzen. Bei einem Sprung auf den Boden verletzte er sich. Sein Blutalkohol betrug zu diesem Zeitpunkt 1,9 Promille. Art. 17 AUVB 1989 und Art. 15 AUVB 2015 sehen Risikoausschlüsse infolge wesentlicher Beeinträchtigung der physischen bzw. psychischen Leistungsfähigkeit der versicherten Person vor. Das auf Auszahlung einer Versicherungsleistung gerichtete Klagebegehren wurde von allen Instanzen und letztlich auch dem OGH abgewiesen, welcher insbesondere ausführt: 1) Die Bewusstseinsstörung bzw. Beeinträchtigung muss zumindest mitursächlich für den Unfall gewesen sein. 2) Der relevante Grenzwert der Alkoholisierung hängt davon ab, ob die ausgeübte Tätigkeit des Versicherten besondere Anforderungen an die Aufnahme-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit stellt oder nicht. 3) Selbst wenn der Blutalkohol alleine noch nicht zur Annahme des Ausschlussgrundes ausreicht, ist subsidiär die Frage zu stellen, ob der Versicherte noch in der Lage ist, mit der jeweiligen Situation, in der er sich in der Zeit des Unfalles befindet, einigermaßen zurechtzukommen.
