7 Ob 33/25s – Deckung der Geltendmachung von Schadenersatzanprüchen wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten
Der klagende Versicherungsnehmer hatte 2017 eine Wohnung zur Befriedigung eines privaten Wohnbedürfnisses käuflich erworben, bei welcher sich 2023 herausstellte, dass diese lediglich zur Aufrechterhaltung des dort angesiedelten Gewerbebetriebes errichtet worden war und nur zu diesem Zweck verwendet werden darf. Gestützt auf die Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht strebt der Kläger nun die Rückabwicklung des Kaufvertrages an und begehrt gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage. Anders als die Vorinstanzen, bestätigt der OGH die Deckungspflicht der Versicherung. Konkret führt er aus: 1) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten fällt unter die primäre Risikoumschreibung des Art. 19.1.2. ARB 2010 (Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich). 2) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten bei Abschluss eines Liegenschaftskaufvertrages fällt weder unter die primäre Risikoumschreibung des Art 23 ARB(Allgemeiner Vertragsrechtsschutz), noch Art. 24 ARB (Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete) und ist daher nach Art. 19.1.2. ARB 2010 versichert.
