Schimmelbefall nach Leitungswasserschaden – wie lange stehen Kosten einer Ersatzwohnung zu?

7 Ob 175/25y – der Oberster Gerichtshof (OGH) hat klargestellt: In der Haushaltsversicherung beginnt die 12-Monatsfrist für die Mehrkosten einer Ersatzwohnung mit dem Eintritt des Nässeschadens – also mit der unmittelbaren Einwirkung des ausgetretenen Leitungswassers – und nicht erst mit der späteren Schimmelbildung.

Sachverhalt:

  • Die Kläger hatten eine Haushaltsversicherung für ihre Eigentumswohnung bei der beklagten Partei abgeschlossen.
  • Am 22.04.2022 kam es zu einem Leitungswasserschaden: Die Wände sogten sich voll mit Wasser (Nässeschaden).
  • Die Ursache – eine beschädigte Wartungsöffnung im Kanalstrang – wurde erst im August 2022 lokalisiert.
  • Ab April 2023 trat modriger Geruch auf; ein Gutachten vom 21.06.2023 bestätigte sanierungspflichtigen Schimmelbefall.
  • Die Kläger zogen am 03.07.2023 aus und mieteten Ersatzwohnungen.
  • Die beklagte Versicherung hatte bereits 26.706,71 EUR geleistet, verweigerte aber weitere 24.900 EUR für die Ersatzwohnung.

Streitpunkt zuletzt war de Frage: Beginnt die 12-Monatsfrist für die Ersatzwohnung mit dem ersten Wassereintritt (April 2022) – oder erst mit der objektivierten Schimmelbelastung (Juni 2023)?

Die maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2007) sehen zusammengefasst vor:

  • Versichert sind Sachschäden durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser.Als Schadenereignis gilt somit die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr.
  • Mehrkosten für eine Ersatzwohnung werden ersetzt, wenn die Wohnung durch ein Schadenereignis unbenützbar wird – längstens 12 Monate ab Eintritt des Schadenereignisses.
  • Im Wortlaut lautet die streitgegenständlich maßgeblichen Klauseln wie folgt:

Versicherte Kosten […]

3.13 Mehrkosten für eine Ersatzwohnung, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass die in der Versicherungsurkunde bezeichnete Wohnung durch ein Schadenereignis ganz oder teilweise unbenützbar wird und die Beschränkung auf den allenfalls benützbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Der Versicherer ersetzt die nachweislich aufgewendeten Kosten für eine gleichwertige Ersatzwohnung abzüglich des kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag gegenüber der Hausinhabung ersparten Mietzinses. […] Die Entschädigung wird nur bis zum Schluss des Monats geleistet, in dem die Wohnung wieder benützbar geworden ist, längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Eintritt des Schadenereignisses.

Versicherte Gefahren […]

1.3 Leitungswasser

1.3.1 Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt. […]

2. Versicherte Schäden

Versichert sind Sachschäden, die […] durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten. […]

Die Entscheidungen der Vorinstanzen:

  • Das Erstgericht gab den Klägern dem Grunde nach recht. Es sah den Versicherungsfall erst mit der objektivierten Schimmelbelastung als eingetreten an (Folgeereignistheorie).
  • Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Der Schimmel sei nur die unvermeidliche Folge des Nässeschadens; die Frist habe daher bereits am 22.04.2022 begonnen.

Die Kläger erhoben Revision.


Die Entscheidung des OGH:

Fristbeginn ist der Nässeschaden

Der Oberster Gerichtshof bestätigte das Berufungsurteil und gab der Revision keine Folge.

1. Was ist das „Schadenereignis“ in der Leitungswasserversicherung?

Nach den ABH ist das Schadenereignis die unmittelbare Einwirkung des Leitungswassers auf die versicherte Sache. Das bedeutet:

  • Die Nässeschaden (Wassereintritt in die Wände) stellen als unmittelbare Einwirkung das versicherte Schadenereignis dar.
  • Die Schimmelbildung ist hingegen nur die unvermeidliche Folge des Nässeschadens.

Die Schimmelbildung ist also nicht das maßgebliche Schadenereignis.

2. Beginn der 12-Monatsfrist für die Ersatzwohnung

Die Bedingungen knüpfen klar an den „Eintritt des Schadenereignisses“ an. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer müsse darunter – so der OGH – die unmittelbare Wassereinwirkung verstehen.

Ergebnis:
Die 12-Monatsfrist begann am 22.04.2022 (Tag des Nässeschadens).

Da die Kläger erst ab Juli 2023 Ersatzwohnungen anmieteten, lagen die geltend gemachten Kosten außerhalb der Frist.

3. Ist diese Klausel intransparent oder gröblich benachteiligend?

Als „Nebenschauplatz“ argumentierten die Kläger, diese12-Monats-Klausel sei im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG intransparent bzw. im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend.

Der OGH verneinte beides.

4. Kein Anerkenntnis durch andere Zahlungen

Die Kläger meinten schließlich, die Übernahme von Lagerkosten über einen längeren Zeitraum stelle ein Anerkenntnis durch die Versicherung dar.

Dazu stellte der OGH klar: Lagerkosten unterliegen anderen Voraussetzungen. Die Zahlung der Versicherung bedeutet kein konstitutives Anerkenntnis für Ersatzwohnungskosten außerhalb der 12-Monatsfrist.

Zur Entscheidung im Volltext: RIS-Justiz

Nach oben scrollen