7 Ob 80/26d – In einer für Versicherungsnehmer wichtigen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) geklärt, wann ein Haus während des Urlaubs als „benutzt“ gilt. Das Urteil zeigt, dass Versicherer die Leistung nach einem Leitungswasserschaden nicht verweigern dürfen, wenn das Haus durch Angehörige regelmäßig und intensiv genutzt wird, auch wenn die Hauptwasserleitung nicht abgedreht wurde.
Sachverhalt:
Ein Versicherungsnehmer (der Kläger) war für 14 Tage im Urlaub. Seine Versicherungsbedingungen (Art. 5.2 AWB) sahen vor, dass bei einer Abwesenheit von mehr als 72 Stunden in „nicht bewohnten beziehungsweise nicht benutzten“ Gebäuden alle wasserführenden Anlagen abzusperren sind. Der Kläger drehte den Haupthahn nicht ab.
Während seiner Abwesenheit kam seine Tochter, die in der Nachbarschaft wohnt, alle zwei Tage für mehrere Stunden ins Haus. Sie hielt nicht nur Nachschau, sondern goss die Pflanzen, holte die Post, prüfte E-Mails und wusch Wäsche. Währenddessen spielte ihr dreijähriger Sohn im Haus. In dieser Zeit kam es zu einem erheblichen Leitungswasserschaden. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen und warf dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung vor, da das Haus nicht „bewohnt“ und die Wasserzufuhr nicht gesperrt war.
Zentrale Rechtsfrage:
Reichen die regelmäßigen Besuche und Tätigkeiten der Tochter aus, um das Haus als „benutzt“ im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen und damit eine Obliegenheitsverletzung zu vermeiden?
Entscheidung des OGH:
Der OGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und wies die Revision des Versicherers zurück:
- „Bewohnt beziehungsweise benutzt“ ist alternativ zu verstehen: Die Klausel verlangt nicht, dass ein Haus gleichzeitig bewohnt und benutzt wird. Es reicht aus, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist.
- Regelmäßige Besuche sind eine „Benutzung“: Die Tätigkeiten der Tochter gingen weit über eine bloße „fallweise Begehung“ oder eine kurze Kontrolle hinaus. Das Waschen von Wäsche, die Nutzung des Internets und die mehrstündige Anwesenheit alle zwei Tage stellen eine klare „Benutzung“ des Gebäudes dar. Die damit verbundene Kontrollmöglichkeit ist mit jener vergleichbar, die bei einem Bewohnen gegeben ist.
- Keine Obliegenheitsverletzung: Da das Haus als „benutzt“ galt, hat der Versicherungsnehmer seine vertragliche Obliegenheit nicht verletzt, obwohl er die Wasserzufuhr nicht abgedreht hatte.
Was bedeutet das für Sie als Versicherungsnehmer? 3 wichtige Tipps:
Das vorliegende höchstgerichtliche Urteil ist eine wichtige Stütze für alle, die ihr Haus oder ihre Wohnung während des Urlaubs von Freunden oder Familie betreuen lassen.
- Die 72-Stunden-Regel ist kein Automatismus: Ihre Versicherung kann sich nicht pauschal auf diese Klausel berufen, wenn Ihr Eigentum während Ihrer Abwesenheit nachweislich genutzt wird.
- Definieren Sie die „Benutzung“ klar: Bitten Sie die Person, die Ihr Haus betreut, nicht nur kurz durchzugehen. Tätigkeiten wie Blumen gießen, Post hereinholen oder kurz lüften sind bereits Akte der Benutzung, die im Streitfall entscheidend sein können. Das Waschen von Wäsche ist ein besonders starkes Argument.
- Dokumentieren Sie die Betreuung: Halten Sie schriftlich fest, wer Ihr Haus wann und wie oft betreut und welche Aufgaben dabei erledigt werden. Im Schadensfall kann dies als wichtiger Beweis dienen.
Ergebnis und Fazit:
Der Versicherer muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Versicherungsnehmern und stellt klar, dass der Begriff „Benutzung“ praxisnah auszulegen ist. Wer sein Haus während des Urlaubs von einer Vertrauensperson nicht nur kontrollieren, sondern auch für alltägliche Verrichtungen nutzen lässt, verliert seinen Versicherungsschutz nicht so leicht. Dennoch ist es ratsam, die eigenen Polizzen genau zu prüfen und im Zweifelsfall die Wasserzufuhr abzusperren.
Zur Entscheidung im Volltext: RIS-Justiz
