10 Ob 15/14z – In dieser Entscheidung befasst sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Warnpflicht des Werkunternehmers bei sogenannten Regiepreisvereinbarungen.
Diese Entscheidung ist von besonderer Praxisrelevanz, denn Kostenüberschreitungen sind ein häufiger Streitpunkt bei Bau- und Sanierungsprojekten. Auftraggeber fühlen sich oft überrumpelt, wenn die Schlussrechnung weit über ihren Erwartungen liegt. Doch muss der Auftragnehmer immer vor explodierenden Kosten warnen, allenfalls sogar schriftlich? In dieser richtungsweisenden Entscheidung hat der OGH klargestellt, unter welchen Umständen das Kostenrisiko allein beim Auftraggeber liegt.
Sachverhalt: Sanierung eines Altbaus nach Aufwand
Eine Eigentümergemeinschaft beauftragte ein Ziviltechnikerbüro mit der dringenden Untersuchung eines denkmalgeschützten, einsturzgefährdeten Hauses. Da der Umfang der notwendigen Arbeiten völlig unklar war, wurde eine Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand vereinbart – ein sogenannter „Regiepreis“. Nach Abschluss der Arbeiten, die in einem 720-seitigen Gutachten mündeten, überstieg die Schlussrechnung die Erwartungen der Eigentümergemeinschaft bei Weitem. Diese verweigerte die Zahlung und argumentierte, der Ziviltechniker hätte sie vor den hohen Kosten warnen müssen.
Die Entscheidung des OGH: Risiko beim Auftraggeber
Der OGH wies die Argumentation der Eigentümergemeinschaft zurück und gab dem Ziviltechniker Recht. Der OGH stellte klar, dass das Wesen einer Regiepreis-Vereinbarung gerade darin liegt, das Risiko eines unvorhersehbaren Mehraufwands auf den Auftraggeber zu verlagern.
Eine spezielle gesetzliche Warnpflicht bei Kostenüberschreitungen, wie sie § 1170a ABGB für Kostenvoranschläge vorsieht, existiert bei reinen Regiearbeiten nicht. Eine solche Pflicht kann sich zwar aus allgemeinen vertraglichen Sorgfaltspflichten ergeben, doch im konkreten Fall verneinte der OGH dies aus mehreren Gründen:
- Professioneller Auftraggeber: Die Eigentümergemeinschaft war durch eine professionelle Hausverwaltung vertreten.
- Unabsehbarer Aufwand: Es handelte sich um eine akute Gefahrensituation, deren Umfang von vornherein nicht abschätzbar war.
- Laufende Information: Der Auftraggeber war über die Abrechnung nach Stunden informiert und hatte bereits eine hohe Teilrechnung anstandslos bezahlt.
Fazit für die Praxis
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung klarer vertraglicher Vereinbarungen. Wer als Auftraggeber Kostensicherheit wünscht, sollte auf einen Pauschalpreis oder einen verbindlichen Kostenvoranschlag bestehen. Bei einer Vereinbarung nach Aufwand (Regiepreis) trägt der Auftraggeber grundsätzlich das Risiko steigender Kosten. Auftragnehmer sind hier nicht automatisch verpflichtet, eine Kostenwarnung auszusprechen, insbesondere wenn der Arbeitsumfang schwer kalkulierbar ist.
Zur Entscheidung im Volltext: RIS-Justiz.
