Fachgebiete
Versicherungsvertragsrecht
Das Versicherungsvertragsrecht gehört zu den Spezialmaterien unserer Rechtsanwaltskanzlei. Sowohl RA MMag. Rainer-Theurl, LL.M. als auch RA Mag. Platzgummer, LL.M. verfügen über eine einschlägige Fachausbildung im Versicherungsvertragsrecht.
Wir kennen die internen Prozesse der Versicherungen und sind mit der Praxis der Schadenregulierung bestens vertraut.
Wir vertreten Sie sowohl im Sachversicherungsrecht (Gebäudeversicherung, Haushaltsversicherung etc.), als auch in den Bereichen Haftpflichtversicherung und Rechtsschutz- oder Vermögensschadenversicherung.
Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung umfasst ein Bündel mehrerer Versicherungssparten. Versichert werden das Brandschaden-, das Leitungswasserschaden-, das Glasbruchschaden-, das Einbruchsdiebstahlschaden- und das Haftpflicht-Risiko. Regelmäßig werden auch Elementarschäden in einem limitierten Umfang versichert.
Gerade bei einem Brand-, Leitungswasser- oder Elementar-Schadenfall laufen schnell enorme Schadenssummen an. Über den Gebäudeschaden hinaus, sind insbesondere auch Einsatz- und Entsorgungskosten zu stemmen. Häufig geht es um die Existenz der Betroffenen.
Derartige Rechtsstreitigkeiten mit der Versicherung sind zermürbend und besonders belastend. Gerade die hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen lassen oft einen großen Interpretationsspielraum zu. Es besteht die erhebliche Gefahr, dass die Ihnen ursprünglich vertraglich zugesagte Leistung nicht erfüllt wird bzw. dass sie „billig abgespeist“ werden.
Wir vertreten Sie im Brand-, Leitungswasser bzw. Elementar-Schadenfall von der ersten Minute an und zwar sowohl außergerichtlich als auch, wenn nötig, vor Gericht.
Haftpflichtversicherung

Von besonderer Bedeutung ist die Absicherung des sogenannten Haftpflichtrisikos durch eine Versicherung. Es geht dabei um das Risiko, aufgrund von gesetzlichen oder vertraglichen Normen einem anderen gegenüber haftpflichtig zu werden.
Die Ausübung besonders gefahrengeneigter Tätigkeiten, wie etwa die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug, setzt häufig kraft gesetzlicher Anordnung das Bestehen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung voraus.
Bei Freizeitaktivitäten bzw. alltäglichen Lebenssituationen bspw. Ski- oder Radfahren ist es wichtig, durch eine „private“ Haftpflichtversicherung abgesichert zu sein. Dabei handelt es sich aber in Österreich um keine Pflichtversicherung! Die „Privathaftpflichtversicherung“ ist regelmäßig als Sparte im Rahmen der Haushaltsversicherung mitversichert.
Wir vertreten regelmäßig in Schadenfällen betreffen dieses „private“ Haftpflichtrisiko und können dabei auf langjähriges Wissen im Umgang mit diesen Schadenfällen durch die Versicherungen aber auch durch die Gerichte zurückgreifen. Häufig wenden Versicherer in diesem Kontext ein, dass bestimmte Lebenssituationen, da es sich um keine „Gefahr des täglichen Lebens“ handle, nicht versichert seien. Ebenso wird häufig die „Inkaufnahme“ des Schadens bzw. die vorsätzliche Schadenszufügung vorgeworfen. In beiden Fällen werden sogenannte Risikoausschlüsse vom Versicherer eingewendet, welche vor Gericht selten vom Versicherer tatsächlich belegbar sind.
Managerhaftpflichtversicherung (D&O Versicherung)
Eine spezielle Form der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung stellt die D&O-Versicherung (Directors and Officers) dar. Dieses Versicherungsprodukt ist konzipiert für Führungskräfte wie Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte und schützt vor den finanziellen Folgen von Fehlentscheidungen. Häufig stellen sich bei derartigen Schadenfällen neben der versicherungsrechtlichen Komponente auch haftungs-, straf- und arbeitsrechtliche Fragen. Wir bieten hier eine gesamthafte Vertretung an und betreuen Sie sowohl im Haftungsprozess, dem allfälligen Strafverfahren oder Arbeitsrechtsprozess, sowie dem parallel anzustrebenden Rechtsstreit mit dem Versicherer.
Rechtsschutzversicherung
Gerichtsverfahren und die damit verbundenen Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsgebühren und insbesondere Sachverständige können ruinös sein. Alleine das Kostenrisiko schreckt davor ab, dass man sein gutes Recht vor Gericht geltend macht. Umso wichtiger ist es in diesen Fällen, dass im Fall der Fälle Deckungsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung besteht. Teils bieten Universalversicherer, neben der Versicherung anderer Risikosparten, auch eine Rechtsschutzversicherung an. Daneben existieren eigene Spezialrechtsschutzversicherer, welche ausschließlich die Rechtsschutz-Sparte offerieren.
Die Praxis zeigt leider, dass manche Versicherer ihre Deckungspflicht gerade bei potentiell kostspieligen Gerichtsverfahren zu Unrecht ablehnen – also genau in jenen Fällen, in denen eine Versicherung wichtig wäre. Häufig können damit berechtigte Ansprüche zu Unrecht abgewehrt werden – wer will zusätzlich neben dem eigentlichen Rechtsproblem noch mit seiner Rechtsschutzversicherung vor Gericht ziehen?
Sie sollten in solchen Fällen keinesfalls leichtfertig auf ihren Versicherungsanspruch verzichten. In zahllosen Fällen konnten wir trotz zunächst erklärter Deckungsablehnung von den Rechtsschutzversicherern eine Deckungsbestätigung erreichen.

Haftungs- und Schadenersatzrecht, Gewährleistungsrecht
Haftungs- und Schadenersatzrecht
Fragen und Streitigkeiten aus dem Bereich des Haftungs- und Schadenersatzrechtes gehören neben dem Versicherungsvertragsrecht zu den Spezialgebieten und damit Kernthemen unserer Kanzlei. Die in dieser Hinsicht aufkommenden Probleme und Fälle können unterschiedlichster Natur sein. Dabei werden wir sowohl auf Seiten des (vermeintlichen) Schädigers, als auch des Geschädigten tätig und bedarf es stets auf den konkreten Fall angepasster Strategien.
Im Schadenersatzrecht geht es darum, ungerechtfertigte Nachteile – seien sie materieller oder immaterieller Natur – auszugleichen, sodass der Geschädigte so gestellt ist, als wäre der Schaden nie eingetreten. Das Haftungsrecht regelt dabei, unter welchen Voraussetzungen jemand für einen entstandenen Schaden einzustehen hat.
Denn nicht immer gilt: Wer einen Schaden erleidet, hat Anspruch auf Schadenersatz. Im Schadenersatzrecht sind neben der Frage des Schadens vor allem auch die Kausalitäts- und Verschuldensfrage zu klären. Je nachdem, ob eine vertragliche Pflicht verletzt wurde oder Sie sonst – und somit deliktisch – an Leben, Eigentum oder Gesundheit geschädigt wurden, ist auch die Frage der Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens zu prüfen.
Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Durchsetzung wie auch bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen; dies sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren. Darüber hinaus beraten wir in Fragen des Risikomanagements bzw. der Vermeidung allfälliger (unternehmerischer) Haftungsfälle.
Wir stehen Ihnen dabei ab der ersten „Schrecksekunde“ zur Seite.

Gewährleistung
Das Gewährleistungsrecht schützt Käufer, Besteller und Auftraggeber davor, mangelhafte Leistungen oder Waren akzeptieren zu müssen. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich zwingende Haftung für Mängel, die bereits bei Übergabe eines Kaufgegenstandes oder bei Erbringung einer Werkleistung vorhanden sind – völlig unabhängig davon, ob den Verkäufer oder Unternehmer ein Verschulden trifft.
Der wesentliche Unterschied zum Schadenersatzrecht liegt darin, dass der Verkäufer oder Werkunternehmer im Gewährleistungsrecht verschuldensunabhängig für Mängel haftet.
Ein Mangel bedeutet grundsätzlich, dass die gelieferte Sache oder erbrachte Leistung nicht die ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Verwendung eignet.
Dabei sind unterschiedliche Fristen von 1-3 Jahren zu beachten. Abhängig von der konkreten Ausgestaltung und dem Schweregrad des Mangels bzw. der zugrundliegenden Vereinbarung stehen dem Käufer oder Auftraggeber verschiedene Ansprüche zu: Verbesserung/Austausch, Preisminderung oder die Rückabwicklung des Vertrages.
Die gesetzlich meist zwingende Gewährleistung ist von der oftmals vertraglich gewährten Garantie zu unterscheiden, welche von der Gewährleistung unabhängige vertragliche Zusagen enthält.
Mängel sind grundsätzlich in jeglichem Lebensbereich denkbar; egal ob beim Kauf eines Fahrzeuges, bei der Durchführung unterschiedlicher Werkleistungen oder betreffend Liegenschaften und Gebäude.
Unsere Leistungen reichen von der Beratung bei Kauf- und Werkvertragsthemen bis hin zur Prüfung und (fristgerechten) Durchsetzung bzw. Abwehr von Gewährleistungsansprüchen und schließlich der Vertretung in Gewährleistungsverfahren.
Verkehrsunfall (KFZ, Rad, etc)

Ein Verkehrsunfall bedeutet für die Beteiligten oft weit mehr als nur ein Blechschaden: Neben der Fahrzeugreparatur stehen häufig Personenschäden, langwierige Versicherungsverfahren, Streitigkeiten um die Haftungsfrage und komplexe Schadenersatzansprüche im Raum.
Zunächst ist stets die Haftungsfrage zu klären und damit wer und in welchem Umfang haftet. Bereits hier kann es zu komplexen rechtlichen Fragen kommen, zumal verschiedene Rechtsgrundlagen möglich sind.
Die jeweiligen Schadenersatzansprüche umfassen Sachschäden (Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten, Wertminderung) bis zu Schmerzengeld, Heilkosten, Verdienstentgang, Dienstleistungsschäden sowie weiterreichende Folgekosten in Form von Rehabilitationsmaßnahmen oder Pflegekosten.
Die möglichen Ansprüche sind daher vielfältig und dienen demselben Ziel: Den Geschädigten (so gut wie möglich) so zu stellen, wie er stünde, wäre der Schaden nie eingetreten.
Ein Verkehrsunfall kann also weitreichende und lebensverändernde Konsequenzen mit sich bringen und ist eine frühzeitige anwaltliche Hilfe und Rechtsberatung entscheidend.
Arzthaftung

Das Arzthaftungsrecht regelt die rechtliche Verantwortung von Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern sowie sonstigen medizinischen Leistungserbringern für Behandlungsfehler oder Aufklärungsmängel.
Die ärztliche Behandlung an sich gründet auf einem Behandlungsvertrag, aus welchem sich Sorgfaltspflichten ableiten und sich schließlich ein haftungsbegründendes Verhalten ableiten lassen: Behandlungsfehler (Fehldiagnose, Kunstfehler), Aufklärungsfehler, Dokumentationsmangel oder Organisationsmangel.
Eine der maßgeblichen Schwierigkeiten solcher Verfahren zeigt sich bereits darin, dass oftmals nur mithilfe von medizinischen Sachverständigen eruiert werden kann, ob überhaupt ein ärztlicher Fehler vorliegt.
Neben den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes (Rechtswidrigkeit, Kausalität, Verschulden) gilt es in Fragen der Arzthaftung vor allem auch das ÄrzteG bzw. das ÄsthOpG und deren Spezialitäten zu beachten und zu kennen. Hieraus ergeben sich besonders mit Blick auf Dokumentations- und Aufklärungsmängel entscheidende Unterschiede.
Mit jahrelanger Erfahrung begleiten wir Sie mit der nötigen Sensibilität durch oft emotional belastende Verfahren und stehen Ihnen von Anfang zur Seite.
Maklerhaftung
Das Maklerrecht ist ein rechtlich vielschichtiger Bereich, der regelmäßig zu Streitigkeiten über Provisionen, Aufklärungspflichten und Vertragsinhalte führt. Sowohl Immobilien- und Versicherungsmakler als auch deren Kunden – Käufer, Verkäufer, Mieter oder Vermieter – stehen oft vor rechtlichen Unsicherheiten, wenn es um das Zustandekommen des Maklervertrags, die Höhe der Provision oder Haftungsfragen geht.
Während Maklerverträge schriftlich, mündlich oder auch stillschweigend zustande kommen können, sind die damit verbundenen gesetzlichen Aufklärungs- und Informationspflichten äußerst streng. Kommt es hier zu Versäumnissen, kann dies das Bestehen des Provisionsanspruches gefährden oder zu Schadenersatzpflichten führen.
Die typischen haftungsrelevanten Fragen drehen sich hierbei um die Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten, unrichtige/abweichende Angaben im Exposé, unzulässige Doppeltätigkeit ohne Offenlegung oder eine schlicht falsche Beratung.
Gerade im Bereich der Immobilienvermittlung sind klare Vertragsverhältnisse, vollständige Aufklärung und rechtskonforme Provisionsforderungen entscheidend. Wir beraten Sie bei allen Fragen rund um das Maklergeschäft umfassend, damit Sie – sei es als Makler, Auftraggeber, Käufer oder Mieter – rechtlich auf der sicheren Seite stehen.
Liegenschafts-, Wohn- und Nachbarrecht
Vertragsgestaltung im Liegenschaftsrecht
Ob Kaufverträge über Einfamilienhäuser, Wohnungen, unbebaute Grundstücke, oder entsprechende Miet-, Pacht-, Schenkungs-, Übergabs-, Servitutsverträge: Wir gestalten, prüfen, verhandeln und setzen Verträge in Ihrem Interesse durch.
Dabei können wir insbesondere auf einschlägige Erfahrungen im Prozessfall verweisen, wodurch wir in der Lage sind, schon im Stadium der Vertragsgestaltung Ihre Rechtsposition zu schützen und Risiken zu minimieren.
Wir begleiten Sie vom Verhandlungsstadium bis zur Grundbuchseintragung und kümmern uns um alle notwendigen Begleitmaßnahmen (Treuhandschaft, grundverkehrsbehördliche Durchführung, Selbstberechnung der anfallenden Gebühren und Steuern).
Rechtsprobleme im Wohnungseigentum
Als Wohnungseigentümer haben Sie, anders als bei Alleineigentum, zahlreiche gesetzliche Sondervorschriften zu beachten.
Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt sind – ungeachtet des Vorliegens einer allenfalls notwendigen baubehördlichen Genehmigung – meistens wohnungseigentumsrechtlich genehmigungspflichtig. Fehlt es an einer Genehmigung durch die übrigen Wohnungseigentümer, so besteht die Gefahr, dass derart genehmigungsfrei verfügte Änderungen wieder auf eigene Kosten entfernt werden müssen; und zwar selbst dann, wenn diese Änderung grundsätzlich genehmigungsfähig wäre.
Probleme bestehen in der Praxis auch häufig mit untätigen Hausverwaltungen. Als Wohnungseigentümer verfügen Sie aber über zahlreiche sogenannte Minderheitenrechte, welche in diesen Fällen Ihre Rechtsposition stärken.
Das Wohnungseigentum kennt aber noch anderen Tücken – insbesondere kann es bei älteren Gebäuden zu unerwarteten Erhaltungs- bzw. Sanierungskosten kommen, welche nicht durch die bestehende Gebäuderücklage gedeckt sind, sodass eine Sonderrücklage zu bilden ist. Dann kann es aber selbst bei geringen Anteilen am Gesamtnutzwert schnell teuer werden.
Wir vertreten Sie sowohl im Rahmen der außergerichtlichen Problemlösung gegenüber der Hausverwaltung oder den anderen Wohnungseigentümern als auch im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Klassischer Nachbarstreit
Oft sind es banale Anlässe, welche dazu führen, dass sich das einst freundschaftliche Verhältnis zum Nachbarn zur Auseinandersetzung auf juristischer Ebene aufschaukelt. Unseres Erachtens ist es zwar wichtig, in diesen Fällen den eigenen berechtigten Standpunkt durchzusetzen und juristisch zu obsiegen, dennoch sollte nicht übersehen werden, dass Sie mit Ihrem Nachbarn auch nach einem gewonnenen Rechtsstreit leben müssen. Wir legen daher in diesen Fällen auch besonderen Wert auf Deeskalation.
Verwaltungs- und Verwaltungsstrafrecht
Bau- und Gewerberecht

Im Baubewilligungsverfahren haben neben der Baubehörde die Nachbarn ein Wörtchen mitzureden. Ihnen kommen konkret gesetzlich umschriebene Rechte zu, welche in Gestalt von Einwendungen rechtzeitig bei sonstiger Präklusion geltend zu machen sind – nämlich spätestens im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung.
Die höchstzulässige Bauhöhe und Bebauungsdichte sowie insbesondere die Einhaltung der Mindestabstände zum angrenzenden Nachbargrundstück sind als einfachgesetzlich gewährleistete subjektiv-öffentliche Rechte rechtzeitig geltend zu machen.
Darüber hinaus ist aber insbesondere die Erhebung zivilrechtlicher Einwendungen zur Wahrung einer bestehenden Rechtsposition von großer Bedeutung, da diese von der Baubehörde nicht von Amts wegen aufgegriffen werden. Zivilrechtliche Ansprüche können ansonsten uU nicht mehr im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens geltend gemacht werden und sind verwirkt.
Wir betreuen sowohl Bauwerber im Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren, als auch Nachbarn bei der Geltendmachung berechtigter Einwendungen.
Im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren liegt der Schwerpunkt auf der fraglichen Immissionsentwicklung eines Betriebes (insb. Lärm, Geruch, Erschütterungen, Licht). Wir begleiten Gewerbetreibende von Projektplanung bis zum gewerberechtlichen Bewilligungsbescheid. Umgekehrt vertreten wir aber auch immissionsgeplagte Nachbarn.
Raumordnungsrecht
Das Tiroler Raumordnungsrecht stellt eine komplexe Spezialmaterie dar. Grundvoraussetzung für bestimmte bauliche Erweiterungen ist zunächst immer die passende Grundstückswidmung. Zwar ist der österreichischen Rechtsordnung ein Rechtsanspruch auf Umwidmung fremd, dennoch bestehen effektive Rechtsinstrumente, um hier einen Kompromiss von Grundstückseigentümer und der in Widmungsfragen zuständigen Gemeinde zu erreichen.
Unsere Kanzlei unterstützt Gemeinden und Gebietskörperschaften ebenso wie Unternehmen oder „Häuslbauer“ professionell bei raumordnungsrechtlichen Vorhaben.
Freizeitwohnsitzverbot
Von besonderer Relevanz in sogenannten Vorbehaltsgemeinden ist das Freizeitwohnsitzverbot gem. §§ 13, 13a des Tiroler Raumordnungsgesetzes. Der Tiroler Landesgesetzgeber sieht bei Verstößen drakonisch Geldstrafen vor – dies wird häufig unterschätzt. Wir vertreten Betroffene sowohl im behördlichen Verwaltungsverfahren, als auch im Gerichtsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht und den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts.
Erbrecht

Das österreichische Erbrecht regelt, was mit dem Vermögen eines Menschen nach seinem Tod geschieht – eine Frage, die rechtlich komplex und emotional oft sehr belastend ist.
Grundsätzlich gilt die gesetzliche Erbfolge, nach der sich die Erbfolge nach dem jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis richtet. Durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Vermächtnis) kann die gesetzliche Erbfolge ganz oder teilweise abgeändert werden.
Der Erblasser kann hierdurch unter anderem bestimmte Personen als Erben einsetzen, Vermächtnisse zuweisen oder auch Enterbungen vornehmen.
Vor allem Pflichtteilsansprüche – welche lediglich in speziellen Fällen gekürzt bzw. überhaupt wegfallen können – stellen im Laufe des Verlassenschaftsverfahrens oftmals ein strittiges Thema dar. Nicht selten kommt es zur Anfechtung von Testamenten, Auseinandersetzungen innerhalb der Erbengemeinschaft, Pflichtteils- und Schenkungsanrechnungsstreitigkeiten oder strittigen Ergänzungsansprüchen.
Wir begleiten Sie während des gesamten Verlassenschaftsverfahrens; von der ersten Abhandlung beim zuständigen Notar bis hin zu einem allfälligen gerichtlichen Erbrechtsstreit.
Strafverteidigung

Ein strafrechtliches Verfahren ist für jede betroffene Person eine große Belastung – unabhängig davon, ob es sich um ein Missverständnis, einen einmaligen Fehler oder einen ernsthaften Tatvorwurf handelt. In dieser Situation ist es entscheidend, rasch juristische Unterstützung durch einen erfahrenen Strafverteidiger zu erhalten.
Im Strafverfahren steht viel auf dem Spiel: Freiheit, Reputation, berufliche Zukunft und oft auch die wirtschaftliche Existenz. Deshalb gilt: Machen Sie ohne anwaltlichen Beistand keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft. Bereits in einem frühen Stadium können vermeintlich harmlose Aussagen gravierende Konsequenzen haben.
Ein Strafverfahren gliedert sich in mehrere Abschnitte und empfiehlt es sich so früh wie möglich anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Vor allem während dem ersten Abschnitt – dem durch die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren – können entscheidende Maßnahmen gesetzt werden, wie auch verheerende Fehler passieren.
Im gerichtlichen Hauptverfahren bedarf es schließlich einer zielgerichteten Verteidigungsstrategie, sodass das bestmögliche Ergebnis – sei es ein Freispruch, eine diversionelle Erledigung oder eine Straferleichterung – erreicht werden kann.
Wir unterstützen und beraten sie von der ersten Sekunde an durch die verschiedenen Stadien und haben zudem laufend die mit einem Strafverfahren oft im Zusammenhang stehenden „Nebenschauplätze“ (bevorstehendes Zivilverfahren, Disziplinarverfahren etc.) im Blick.
