Einbruchsdiebstahlversicherung

7 Ob 177/18g – Einbruchdiebstahl iSd Versicherungsbedingungen durch richtigen Schlüssel?

Der Rechtsbegriff des „Einbruchdiebstahls“ im versicherungsrechtlichen Sinn ist nicht mit jenem aus dem österreichischen Strafrecht zu vergleichen. Nicht nur ist der versicherungsrechtliche Begriff stets am Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu messen, sondern legen die vereinbarten Versicherungsbedingungen abschließend die konkret versicherten Fälle und Arten eines „Einbruchdiebstahls“ fest. So stellt ein Eindringen in das versicherte Gebäude mittels des richtigen Schlüssels nur in Ausnahmefällen ein versichertes Ereignis dar. Sofern sich der Täter diesen Schlüssel zuvor nicht durch ein gewisses Maß an Gewalt angeeignet hat (etwa durch Raub), ist der versicherungsrechtliche Tatbestand nicht erfüllt. Die Versicherungsbedingungen verlangen daher eine sogenannte „Schlüsselvortat“.

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