Bauwesenversicherung: Verschmutzung als versicherter Sachschaden?

7 Ob 153/25p – Die Abgrenzung zwischen versichertem Sachschaden und nicht gedecktem Mangel ist einer der häufigsten Streitpunkte in der Bauwesenversicherung. In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) diese Frage praxisrelevant konkretisiert – insbesondere im Zusammenhang mit Verschmutzungen und Funktionsbeeinträchtigungen technischer Anlagen.

Sachverhalt:

Im Zuge eines Bauprojekts wurde eine Heiz- und Kühlanlage auf Basis von Grundwasser errichtet. Kurz nach Inbetriebnahme kam es zu massiven Problemen:

  • Verstopfungen und Verschlammungen der Anlage
  • Ursache war ein hoher Mangangehalt im Grundwasser
  • Wiederkehrende Ablagerungen trotz intensiver Reinigung
  • Deutliche Leistungseinbußen bis hin zu Betriebsstillständen

Ein stabiler Betrieb war nicht möglich. Schließlich wurde die Anlage auf Erdwärme (Geothermie) umgebaut.

Die Bauherrin forderte daraufhin eine Versicherungsleistung aus der Bauwesenversicherung – insbesondere wegen eines behaupteten Totalschadens.

Bereits auf Ebene der Vorinstanzen kristallisiert sich folgende zentrale Rechtsfrage heraus:

Liegt bei einer die Gebrauchstauglichkeit bloß beeinträchtigenden Verschmutzung ein versicherter Sachschaden oder lediglich ein nicht gedeckter Mangel vor?


Entscheidung des Obersten Gerichtshofs:

Nach Rechtsansicht des OGH kann auch eine Verschmutzung ein versicherter Sachschaden sein – wenn sie die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

Ein Sachschaden liegt vor, wenn:

  • eine (äußere) körperliche Einwirkung auf die Sache erfolgt
  • der ursprüngliche Zustand beeinträchtigt wird
  • die Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist
  • Eine Substanzverletzung im engeren Sinn ist nicht erforderlich.

Ein Mangel liegt hingegen vor, wenn:

  • die Anlage von Anfang an fehlerhaft geplant oder ausgeführt ist
  • die Beeinträchtigung „immanent“ in der Leistung steckt.

Umgemünzt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

  • Schlamm und Ablagerungen wirkten physisch auf die Anlage ein.
  • Wederkehrende Verstopfungen verhinderten den Betrieb.
  • Die Probleme entstanden durch eine nachträgliche Änderung der Grundwasserbeschaffenheit – also durch einen externen Einfluss.

Daher kommt der OGH zum Ergebnis, dass ein versicherter Sachschaden vorliegt.

Als Nebenschauplatz befasste sich der OGH mit der in der Versicherung enthaltenen Deckungserweiterung für Planungsfehler. Dazu stellte der OGH klar:

  • Auch Schäden durch Planungsfehler können gedeckt sein; Voraussetzung bleibt aber: Es muss ein Sachschaden vorliegen.

Im konkreten Fall war ein Planungsfehler jedoch gar nicht entscheidend, da die Ursache der Verschmutzung in natürlichen Veränderungen des Grundwassers und folglich keinem.

Ein weiterer Kernpunkt der Entscheidung war die Frage, ob der von der klagenden Partei behauptete Totalschaden vorliegen kann, obwohl Teile der Anlage weiterverwendet werden?

Dazu rekurriert der OGH zu den allgemeinen Judikatur-Kriterien für das Vorliegen eines Totalschadens; dieser liegt dann vor, wenn:

  • die Wiederherstellung technisch unmöglich ist oder nur durch grundlegende Änderung der Bauweise erfolgen kann
  • und die Kosten den Zeitwert erreichen oder übersteigen

Im konkreten Fall war ein funktionierender Betrieb nur durch Umstellung auf Geothermie möglich

  • ursprüngliches System nicht sanierbar
  • Umbaukosten überstiegen ursprüngliche Errichtungskosten

Auch das Vorliegen eines Totalschadens wurde durch das Höchtsgericht bejaht

Zur Entscheidung im Volltext: RIS-Justiz.

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