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Auch ein Kommentar kann eine „Verbreitung“ sein – Haftung bei „Shitstorms“ im Netz

6 Ob 86/25b – In einer richtungsweisenden Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Haftung für Kommentare im Rahmen eines sogenannten „Shitstorms“ auf Social Media befasst. Das Urteil stellt klar, dass auch das bloße Kommentieren eines ehrenrührigen Beitrags eine eigene Rechtsverletzung darstellen und weitreichende Folgen haben kann.

Sachverhalt:

Ein Polizist (der Kläger) wurde während eines Einsatzes bei einer Demonstration fotografiert. Ein Bild von ihm wurde auf Facebook mit dem Vorwurf verbreitet, er habe einen 82-jährigen Mann zu Boden gerissen und sei „schuldig“. Dieser Beitrag wurde vielfach geteilt.

Die Beklagte sah diesen Beitrag auf der Facebook-Seite der Gruppe „N*“ und schrieb aus Empörung einen Kommentar darunter: *“Irgendwer müsste ihn kennen in Innsbruck und mit Fingern auf ihn und Familie zeigen der wars euer Sohn Vater„*. Sie teilte den ursprünglichen Beitrag jedoch nicht selbst.

Der Polizist klagte die Kommentatorin auf 3.500 EUR immateriellen Schadenersatz sowie auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs der falschen Tatsachenbehauptung.

Zentrale Rechtsfrage: Haftet man bereits für einen Kommentar?

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Ihre Begründung: Die Beklagte habe den Beitrag nicht geteilt und die darin enthaltenen Vorwürfe somit keinem neuen Publikum zugänglich gemacht. Ein bloßer Kommentar sei keine „Verbreitung“ im Sinne des Gesetzes. Zudem seien die Ansprüche verjährt.

Entscheidung des OGH:

Der Oberste Gerichtshof korrigierte diese Ansicht in einem wesentlichen Punkt:

  1. Kein Schadenersatz, aber Pflicht zum Widerruf:
    Das Begehren auf Zahlung von 3.500 EUR wurde aus prozessualen Gründen zurückgewiesen, da der Streitwert für eine Behandlung durch den OGH zu gering war. Völlig anders entschied der Gerichtshof jedoch beim Anspruch auf Widerruf.
  2. Ein Kommentar kann eine „Verbreitung“ sein:
    Der OGH stellte klar, dass es für die Haftung nach § 1330ABGB (Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung) darauf ankommt, wie ein unbefangener Durchschnittsleser die Äußerung versteht. Mit ihrem Kommentar bezog sich die Beklagte unzweifelhaft auf den ursprünglichen Post und machte sich dessen Inhalt zu eigen. Die Formulierung „der wars“ signalisiert, dass sie den Vorwurf ebenfalls für wahr hält und den Polizisten anprangern will.
    Damit hat sie die rufschädigende Tatsachenbehauptung erkennbar zur eigenen Sicht der Dinge gemacht. Dieses „Sich-zu-eigen-Machen“ wertete der OGH als eigenständige Verbreitung, auch ohne den Beitrag aktiv zu teilen.
  3. Keine Verjährung trotz langer Zeit:
    Auch die Einrede der Verjährung ließ der OGH nicht gelten. Wer sich auf Verjährung beruft, muss beweisen, dass der Geschädigte von Schaden und Schädiger rechtzeitig Kenntnis erlangt hat oder bei zumutbarer Anstrengung hätte erlangen können. Angesichts eines „Shitstorms“ mit tausenden Beiträgen und hunderten Verfahren sei es für den Kläger nicht ohne Weiteres möglich gewesen, jede einzelne Rechtsverletzung und die Identität der Täter zeitnah auszuforschen. Die Beklagte konnte diesen Beweis nicht erbringen.

Ergebnis und Fazit:

Die Beklagte wurde schuldig gesprochen, die ursprüngliche Tatsachenbehauptung als unwahr zu widerrufen und diesen Widerruf für einen Monat auf der Facebook-Seite „N*“, wo sie kommentiert hatte, zu veröffentlichen.

Diese Entscheidung unterstreicht die Verantwortung, die jeder Einzelne für seine Äußerungen im Netz trägt. Auch ein vermeintlich harmloser Kommentar kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn man sich damit rufschädigende Inhalte Dritter zu eigen macht. Wer hetzerische Beiträge kommentiert und zustimmt, kann selbst zum „Verbreiter“ werden und zur Verantwortung gezogen werden.

Zur Entscheidung im Volltext: RIS-Justiz.

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