2 Ob 76/23z – Welche Räum- und Streupflichten treffen mich als Anrainer?
§ 93 StVO normiert eine strenge Räum- und Streupflicht für Liegenschaftseigentümer, wobei diese in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum von täglich 6:00 – 22:00 Uhr beschränkt ist. In räumlicher Hinsicht betrifft diese Pflicht bei Vorhandensein eines Gehsteigs ausschließlich diesen Gehsteig.
Ein Gehsteig liegt bereits dann vor, wenn eine vom Fahrbahnverkehr abgegrenzte Fläche objektiv für den Fußgängerverkehr bestimmt und benutzbar ist; eine gesetzliche Mindestbreite besteht nicht. Auch ein nur 30–50 cm breiter, baulich abgegrenzter Weg kann daher als Gehsteig im Sinn der StVO qualifiziert werden. Ist ein solcher Gehsteig vorhanden, besteht keine Verpflichtung, zusätzlich angrenzende Straßen- oder Parkflächen zu räumen oder zu bestreuen. Liegt kein solcher Gehsteig vor, so ist der Straßenrand bzw. das Bankett in der Breite von 1 m zu räumen und streuen.
