Allgemeines Versicherungsrecht

7 Ob 110/25i – Ist § 12 Abs. 3 VersVG verfassungswidrig?

Nach geltender gesetzlicher Rechtslage kann der Versicherer bei qualifizierter Ablehnung eines Anspruchs eine bloß einjährige Präklusivfrist herstellen, innerhalb welcher der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsanspruch gerichtlich geltend machen muss. Der Versicherer muss hiefür in seinem Ablehnungsschreiben einen konkreten Rechtsgrund für die Ablehnung angegeben und über die Rechtsfolge der Ablehnung – also die einjährige Klagsfrist bei sonstiger Präklusion – aufklären.

Anlässlich der Entscheidung 7 Ob 110/25i hat der OGH nun ein Gesetzesprüfverfahren beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) initiiert, da nach Ansicht des OGH der gem. Art 2 StGG und Art 7 Abs 1 B-VG verfassungsgesetzlich verankerte Gleichheitsgrundsatz durch § 12 Abs. 3 VersVG verletzt wird. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen sowie sachlich nicht begründbare Differenzierungen vorzunehmen.

Im konkreten Fall bewirke § 12 Abs 3 VersVG nach Ansicht des OGH eine gesetzlich unterschiedliche Behandlung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern, gegenüber denen Ansprüche regelmäßig bis zur Verjährung durchgesetzt werden können. Der OGH hegt daher Bedenken, ob diese Differenzierung zwischen einem Versicherer und anderen Schuldnern unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes eine sachliche Rechtfertigung findet.

Insbesondere kritisiert der OGH, dass mit § 12 Abs 3 VersVG einseitig für den Versicherer die Möglichkeit geschaffen wird, den Vertragspartner durch eine Maßnahme binnen einer vergleichsweise kurzen Frist – unter dem Druck der Präklusion – zur Entscheidung über Klageerhebung oder Verzicht zu zwingen. Diese Problematik wirkt unseres Erachtens insbesondere in Fällen vorweggenommener Haftpflichtdeckungsprozesse erschwerend, da der Versicherungsnehmer hier mangels Rechtskraft des Haftungsprozesses sozusagen „ins Blaue“ klagen muss und uU einen Titel auf Basis des Geschädigten-Behauptungssubstrats erwirkt, welcher im Falle hievon abweichender Beweisergebnisse im nachgelagerten Haftungsprozess gar nicht verwertbar ist (Stichwort „Feststellungsurteil zweiter Klasse“ – siehe dazu 7 Ob 141/16k).

Als vom VfGH zu klärende Kernfrage bleibt, ob das Interesse des Versicherers an einer möglichst raschen Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung und der Vermeidung mit fortschreitender Zeit verbundener Beweisschwierigkeiten, diese einseitige gesetzliche Privilegierung iSd Art 2 StGG u. Art 7 Abs 1 B-VG rechtfertigt.

Im Falle einer unseres Erachtens erwartbaren Aufhebung des § 12 Abs 3 VersVG bleibt die Frage, wie mit (vermeintlich) präkludierten, aber noch nicht verjährten Deckungsansprüchen umzugehen sein wird. Hier erscheint eine neuerliche Anspruchsprüfung angezeigt.

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